Anwalt Strafrecht Dinslaken Duisburg Oberhausen
Vorladung als Beschuldigter
ZUR VERNEHMUNG VORGELADEN? IN DIESEM FALL IST DIE POLIZEI SICHERLICH NICHT IHR FREUND UND HELFER.
REDEN SIE LIEBER MIT UNS!
Wir erreichen seit 1997 für unsere Mandanten Einstellungen, Freisprüche und milde Strafen. Wir helfen Ihnen, wenn es um viel geht! Schalten Sie sofort einen Strafverteidiger ein!
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, bedeutet dies, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Es liegt also bereits eine strafrechtliche Ermittlungsakte vor, weil gegen sie der Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat gegeben ist.
Das Erscheinen bei der Polizei ist nicht verpflichtend, selbst wenn auch das Vorladungsschreiben so formuliert ist als sei dies der Fall!
Vorladung als Beschuldigter erhalten – Es ist ihr Recht, als Beschuldigter nicht zur Vorladung zu erscheinen und keine Angaben zu machen!
Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben.
Gehen Sie den ersten Schritt in Richtung Verteidigung
Wer hier als Betroffener mit der Beauftragung des Anwaltes erst bis zur Anklageerhebung abwartet, verschenkt nicht nur Zeit, sondern verspielt in der Regel auch erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur vorzeitigen Verfahrenserledigung.
Fazit bei Vorladung als Beschuldigter:
Machen Sie K E I N E Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit uns Kontakt aufgenommen haben. Sie sind lediglich verpflichtet, der Polizei Ihre Personalien anzugeben. Leider kommt es immer wieder vor, dass unsere Mandanten sich – auch wenn sie unschuldig sind – durch vorschnelles Aussageverhalten unnötig selbst belasten. Dies ist in der Regel nachträglich nur sehr schwer abzuändern.
Polizeibeamte beherrschen Vernehmungstaktiken ausgezeichnet
Der Ihnen gegenübersitzende Polizeibeamte ist nicht nett, wenn Sie Glück haben vielleicht fair, aber auch das ist nicht der Regelfall! Er ist in Vernehmungsmethoden exzellent ausgebildet und auf der Jagd der für Sie belastenden Aussage.
Natürlich nimmt der Polizist das Wort „Vernehmung“ nicht in den Mund. Er weiß, dass Ihnen der Begriff Beschuldigtenvernehmung aus vielen Krimis als unangenehme Sache bekannt ist. Deswegen sagt der Polizeibeamte, er wolle mit Ihnen „sprechen“.
Aber die Wortwahl des Polizeibeamten ändert nichts an der Sache selbst. Er möchte Sie verhören. Er möchte Sie davon überzeugen, Ihr Wissen bzw. Ihr Täterwissen zu offenbaren. In aller Regel ist der Polizeibeamte als Ermittler auf der „Jagd“ nach Belastendem, Entlastendes interessiert ihn wenig bis gar nicht.
Führen Sie sich immer vor Augen: gerade dann, wenn die Polizei mit Ihnen sprechen möchte, sollten Sie schweigen.
Bitte beachten Sie, dass es in 98 Prozent aller Fälle sinnvoll ist, zu schweigen! Von dem Grundsatz, sein Schweigerecht auszuüben und keine Angaben zur Sache zu machen, gibt es lediglich wenige Ausnahmen.
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